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Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.

Einordnung

Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB

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