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Fehlen der Geschäftsgrundlage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K und B wollen Grundstücke tauschen. In einem notariellen Vertrag verpflichten sie sich, ihre unvermessenen Grundstücke von jeweils „ca. 28.000m²“ zu übertragen. Diese sind in einem beigefügten Lageplan eingezeichnet. Bs Grundstück ist tatsächlich nur 18.000 m² groß, was beide erst später erfahren.
Einordnung
Fehlen der Geschäftsgrundlage
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