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§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Anwältin A kauft für ihre Kanzlei von Händlerin H ein Dienstfahrrad. Beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbaren sie mündlich, dass die Bremsen des Fahrrads defekt sind und eigenhändig von A ausgetauscht werden müssten, damit das Fahrrad betriebsbereit ist.
Einordnung
§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB - Negative Beschaffenheitsvereinbarung
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