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§ 156 StGB im Strafprozess (4)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zeuge T gibt im Strafverfahren eine falsche eidesstattliche Versicherung ab. Seine Aussage bezog sich darauf, ob der Angeklagte schuldig ist.
Einordnung
§ 156 StGB im Strafprozess (4)
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