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Beihilfe zu § 156 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Doktorandin T fällt das Schreiben ihrer Dissertation schwer. Sie fragt daher Repetitorin B, ob sie ihr helfen könnte. B schreibt daraufhin lange Passagen in Ts Dissertation und gibt ihr konstant Hinweise. T versichert dennoch eidesstattlich, sie habe die Arbeit allein verfasst.
Einordnung
Beihilfe zu § 156 StGB
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Einführungsfall: § 160 StGB
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und „ruft diesem in Erinnerung“, dass die beiden zur Tatzeit zusammen gewesen wären. Der gutgläubige F wird daraufhin als Zeuge vor Gericht geladen und sagt zugunsten des T falsch aus.
§159 StGB: Anstiftung zum untauglichen Versuch
A überredet seine Freundin T, ihm bei dessen Vernehmung vor der Rechtsreferendarin R, die beide für eine Richterin halten, ein falsches Alibi zu geben.