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Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Verbraucherin V kauft im Elektronikgeschäft der Unternehmerin U ein Handy. U selbst hat das Handy bei Herstellerin H gekauft. Da das Handy schon nach wenigen Monaten keine Betriebssystem-Aktualisierungen mehr bekommt, erhält V von U ein neues.
Einordnung
Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
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