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Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bootliebhaber B möchte sein Boot ausstellen lassen. Er beauftragt U den Lack für €2.500 zu erneuern. Nach der Abnahme stellt B fest, dass U eine Stelle mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat. Weil U auf Bitten des B nicht nacherfüllt, verweigert B die fällige Zahlung.
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Gesetzlicher Ausschluss der Gewährleistung nach § 640 Abs. 3 BGB
B hat seine Rollschuhe zu U zur Reparatur gebracht. Vor der Abnahme testet B diese bei U. Er stellt fest, dass sie weiterhin nicht einwandfrei funktionieren. B möchte aber unbedingt das tolle Wetter heute ausnutzen, um mit den Rollschuhen zu fahren, sodass er sie dennoch abnimmt.
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall
B liebt seinen BMW. Leider war der Lack schon in die Jahre gekommen, sodass er den BMW von U 2018 neu lackieren ließ. 2022 fällt ihm durch Zufall auf, dass U beim Lackieren gepfuscht hat. Er verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und sagte, es sei doch schon ewig her.