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Einführungsfall Verhältnismäßigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Behörde B untersagt formell rechtmäßig nach § 15 Abs. 1 VersG eine von V geplante Versammlung, weil B konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass es zu vereinzelten Ausschreitungen mit Teilnehmenden einer Gegendemonstration kommen könnte. V ist der Meinung, das Verbot sei rechtswidrig.
Einordnung
Einführungsfall Verhältnismäßigkeit
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