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Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der Berufsdieb D entwendet der unaufmerksamen O Geld aus der Handtasche. Für alle Fälle hat er dabei eine geladene Schreckschusspistole im Hosenbund stecken. Diese ist so konstruiert, dass beim Betätigen des Abzugs ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt.
Einordnung
Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole
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