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Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Kellner K ist im Restaurant der R angestellt und von ihr dazu bevollmächtigt, die Getränkebestellungen zu tätigen. Als R herausfindet, dass K die Getränke zu einem hohen Preis bei seinem Freund F einkauft, erklärt sie ihm, dass sie die Getränke von nun an wieder selbst bestellt.
Einordnung
Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)
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§§ 53 II, 15 I HGB
P ist Prokurist im Handelsgeschäft des H. Dies wurde ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Streits zwischen P und H widerruft H die Prokura gegenüber P. Er vergisst jedoch, auch dies ins Handelsregister eintragen zu lassen.
§ 56 HGB
R ist im Handelsgeschäft der H als Regalauffüller angestellt. Als Kundin K das Geschäft betritt und etwas kaufen möchte, ist keiner der anderen Angestellten anwesend. Daher kassiert R die K ab. K weiß dabei nicht, dass dies nicht in den Aufgabenbereich des R fällt.