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Ledergürtel als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Um seine Ehefrau O zu züchtigen, versetzt T ihr mit einem dünnen Ledergürtel leichte Schläge. O behält davon feinstreifige Hautrötungen zurück.
Einordnung
Ledergürtel als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
T klebt seinem Vergewaltigungsopfer O Reißzwecken unter die Fersen und zwingt O auf diese Weise, mehrere Stunden auf den vorderen Fußballen zu stehen.
Mittelbare Körperverletzung durch gefährliches Werkzeug
T geht mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf O zu, um O mit der Stange zu schlagen. Dabei trifft T lediglich Os zur Abwehr erhobenen linken Unterarm, ohne ihn zu verletzen. Aufgrund des Schlags gerät O jedoch ins Stolpern und fällt rückwärts auf den gepflasterten Boden, wodurch er sich am Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zuzieht.