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Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T klebt seinem Vergewaltigungsopfer O Reißzwecken unter die Fersen und zwingt O auf diese Weise, mehrere Stunden auf den vorderen Fußballen zu stehen.
Einordnung
Reißzwecken als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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Mittelbare Körperverletzung durch gefährliches Werkzeug
T geht mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf O zu, um O mit der Stange zu schlagen. Dabei trifft T lediglich Os zur Abwehr erhobenen linken Unterarm, ohne ihn zu verletzen. Aufgrund des Schlags gerät O jedoch ins Stolpern und fällt rückwärts auf den gepflasterten Boden, wodurch er sich am Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zuzieht.
Gefährliche Körperverletzung mittels Waffe – Splitter
T schießt aus einem auf einer Bundesautobahn von ihm geführten LKW heraus im fließenden Verkehr auf andere Fahrzeuge. Dabei verwendet er eine Walther P 38. Ein Projektil durchschlägt die Glasscheibe des Autotransporters von O. O erleidet durch die Glassplitter Schnittverletzungen sowie ein Knalltrauma.