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Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.
Einordnung
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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Nießbrauch als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
S ist Eigentümer eines Grundstücks. Er räumt D ein Nießbrauch an dem Grundstück ein. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und vollstreckt diesen Anspruch in das Grundstück. D will gegen die Vollstreckung vorgehen.

Forderungen als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Autohändler S hat eine Forderung gegen Kunde K. Er tritt sie wirksam an die Bank D ab. Einige Zeit später will G eine titulierte Forderung gegen S vollstrecken. Auf seinen Antrag hin pfändet und überweist das Vollstreckungsgericht die Forderung des S gegen K an G. D will dagegen vorgehen.