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U-Haft – verfassungskonforme Auslegung von § 112 Abs. 3 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die 80-jährige Rollstuhlfahrerin R erstattet Selbstanzeige: Sie habe ihren Mann umgebracht, indem sie ihn von einer Leiter stieß. R wohnt seit 60 Jahren im eigenen Haus am selben Ort und hat dort 5 Kinder und 10 Enkelkinder. Wegen dringenden Tatverdachts beantragt die Staatsanwaltschaft Haftbefehl.
Einordnung
U-Haft – verfassungskonforme Auslegung von § 112 Abs. 3 StPO
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