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Isolierte Forderungsabtretung 4
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Einordnung
Isolierte Forderungsabtretung 4
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Pfandrecht: Kein Verlust von Einreden
Eigentümer E bestellt Pfandgläubiger G ein Pfandrecht an einer Goldkette als Kreditsicherheit. Sie vereinbaren, dass eine Verwertung frühestens fünf Monate nach einem Zahlungsausfall erfolgen dürfe. G überträgt das Pfand an den Dritten D, der von der Absprache keine Ahnung hat. Als E mit den Raten in Vollzug gerät, möchte D die Kette verwerten.

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
S übereignet G zur Sicherung eines Kredits ihr Auto gemäß §§ 929, 930 BGB. Hierbei haben sie die Rückübereignung schuldrechtlich vereinbart. Noch vor der vollständigen Zahlung übereignet G das Auto unter Abtretung des Herausgabeanspruchs abredewidrig an den Dritten D. D will das Auto keinesfalls rückübereignen.