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Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches sie durch eine Hypothek auf ihrem Grundstück absichert. S verkauft ihr Grundstück an E und bestellt ihr hierfür eine Vormerkung. Als das Darlehen und die Hypothek fällig sind, will G in das Grundstück vollstrecken.
Einordnung
Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
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Gesamthypothek
S möchte in das Vermieterbusiness einsteigen. Zum Bau eines Hauses nimmt sie bei G ein Darlehen auf. Dieses sichert S durch eine Hypothek an dem Grundstück, welches sie bereits besitzt und am Grundstück ihrer Mutter M ab. Als S nicht zahlt, will G in Ms Grundstück vollstrecken. Nun zahlt S doch.
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.