Rückgriff des Sicherungsgebers: 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 23 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Rückgriff des Sicherungsgebers für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.
Rückgriff bei Aufgabe einer parallelen Sicherheit
Rechtsfolgen für Forderung bei Zahlung des nicht-identischen Sicherungsgebers
M hat eine Midlifecrisis. Um sein Ego zu befriedigen, kauft er sich einen Sportwagen bei G. Um die Forderung abzusichern, bewilligt Ms Frau F der G auf ihrem Grundstück eine Grundschuld. Als Forderung und Grundschuld fällig werden, zahlt F an G den Grundschuldbetrag.

Schuldbeitritt und Bürgschaft
Regress Schuldbeitritt - Grundfall Gesamtschuldnerausgleich
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Darlehensforderung abzusichern, tritt S‘ Freund F bei, wobei sie vereinbaren, dass S vorrangig zahlen soll. Bei Fälligkeit kann S nicht zahlen und F springt ein.

Gesamthypothek
S möchte in das Vermieterbusiness einsteigen. Zum Bau eines Hauses nimmt sie bei G ein Darlehen auf. Dieses sichert S durch eine Hypothek an dem Grundstück, welches sie bereits besitzt und am Grundstück ihrer Mutter M ab. Als S nicht zahlt, will G in Ms Grundstück vollstrecken. Nun zahlt S doch.
Ablösungsberechtigung des Sicherungsgebers - Hypothek (§ 1150 BGB)
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches sie durch eine Hypothek auf ihrem Grundstück absichert. S verkauft ihr Grundstück an E und bestellt ihr hierfür eine Vormerkung. Als das Darlehen und die Hypothek fällig sind, will G in das Grundstück vollstrecken.

Kauf eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als Erfüllungsübernahme - Übernehmer zahlt
S kauft bei G eine Straßenwalze. Um die Forderung abzusichern, bestellt S dem G eine Hypothek an ihrem Grundstück. Später veräußert S ihr belastetes Grundstück an E. Sie vereinbaren, dass E gegen eine Reduzierung des Kaufpreises S‘ Zahlungsverpflichtung gegenüber G übernehmen soll. G lehnt dies ab. E zahlt trotzdem an G.

Kauf eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als Erfüllungsübernahme - ursprüngliche Schuldner zahlt
S kauft bei G eine Straßenwalze. Um die Forderung abzusichern, bestellt S dem G eine Hypothek an ihrem Grundstück. Später veräußert S ihr belastetes Grundstück an E. Sie vereinbaren, dass E gegen eine Reduzierung des Kaufpreises S‘ Zahlungsverpflichtung gegenüber G übernehmen soll. G lehnt dies ab. Daraufhin zahlt S selbst an G.
Rückgriff bei Hypothek - Legalzession
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Forderung der G gegen S abzusichern, bestellt E eine Hypothek an ihrem Grundstück. Als das Darlehen fällig wird, kann S nicht zahlen. Um die Zwangsvollstreckung in Es Grundstück abzuwenden, bezahlt E die Schuld des S.

Ausgleich unter mehreren Verpfändern
G gewährt S ein Darlehen. Um die Darlehensforderung abzusichern, bestellt P der G ein Pfandrecht an Ps Auto. Da G noch weitere Sicherheiten fordert, bestellt zusätzlich noch V der G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als S nicht zahlen kann, befriedigt sich G aus Ps Auto.

Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Absicherung bestellt S an einem ihrer Traktoren ein Pfandrecht. Eigentümerin des Traktors ist E, die aber der Pfandrechtsbestellung zugestimmt hat. Bei Fälligkeit des Darlehens kann S nicht zahlen. E will nun auf S‘ Schuld zahlen.
Einlösungsrecht des Dritten (§ 1223 Abs. 2 BGB)
S nimmt ein Darlehen bei G auf. Zur Absicherung gibt S‘ Mutter M ihren Verlobungsring an G als Pfand. Als S bei Fälligkeit nicht zahlen kann, will G den Ring verwerten. Um dies abzuwenden, zahlt M an G.

„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
B bürgt für die Schuld des S gegenüber G. Zusätzlich übereignet M dem G zur Sicherheit Maschinen aus seinem Betrieb. Es kommt zum Zahlungsausfall. G unterlässt es fahrlässig, die Maschinen rechtzeitig zu verwerten. Später sind sie nur noch die Hälfte wert.

Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
Nachbürgschaft - Grundfall
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
S kauft von G ein neues Auto. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verkauft G das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt. Zusätzlich bittet S seine Freundin B, für ihn zu bürgen, wozu sie gerne bereit ist. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.
Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht
S hat bei G ein Darlehen aufgenommen. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verlangt G als Pfand S' Uhr. Zusätzlich bittet S seine reiche Freundin B für ihn zu bürgen, was B auch tut. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis
S und B brauchen für ihren neuen Kühlschrank ein Darlehen. Absprachegemäß tritt nur S gegenüber Bank G als Darlehensnehmer auf, während B sich für S verbürgt. Als das Darlehen fällig wird und S nicht zahlen kann, zahlt B der G die ganze Summe.
Grundfall zur Bürgschaft (Kein Erlöschen der Forderung)
S mietet von G eine Wohnung. Für die Mietzahlungen bürgt B. Es kommt zum Zahlungsausfall. B zahlt daraufhin den ausstehenden Betrag. B will von S ihr Geld zurück.
Bürgschaft und Grundverhältnis 1
Kanufahrer K möchte sich bei V ein Kanu für €1000 kaufen. K möchte in Raten zahlen und bittet seine Freundin B, für ihn eine Bürgschaft zu übernehmen. Dazu ist sie gerne bereit und erklärt gegenüber V schriftlich, für die Verbindlichkeit des K in Höhe von €1000 bürgen zu wollen. V nimmt das Angebot an.
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