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Abtretung künftiger Forderungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
Verbraucherin V beauftragt U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.