Gläubiger- / Schuldnerwechsel: 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 41 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gläubiger- / Schuldnerwechsel für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

§ 399 Alt. 2 BGB + verlängerter Eigentumsvorbehalt
Textilhändlerin T bezieht von Lieferant L Kleidungsstücke, die dieser unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert. Die Kleidungsstücke veräußert T weiter an Kaufhausinhaberin K. T und K haben vereinbart, dass die Kaufpreisforderungen nicht abgetreten werden dürfen.

Verleitung zum Vertragsbruch - schuldrechtliche Teilverzichtsklausel
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung an B abtritt. Zudem vereinbaren sie eine „schuldrechtliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Verleitung zum Vertragsbruch - dingliche Teilverzichtsklausel
Designerin D nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass D der B zur Sicherheit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf der Kleidung abtritt und vereinbaren eine „dingliche Freigabeklausel“. Die Stoffe liefert Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Verleitung zum Vertragsbruch
Designerin D hat zur Sicherung eines Darlehens alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf ihrer entworfenen Kleidungsstücke an die Bank B abgetreten. Die Stoffe für die Kleidung werden ihr von Lieferant L unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert.

Bestimmtheit des verlängerten Eigentumsvorbehalts
Fahrradhändler F erwirbt Fahrräder für sein Verkaufsgeschäft von Lieferant L. Dabei vereinbaren sie, dass L die Fahrräder unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert.

Knebelung (-)
Fußballfan F erhält von der Bank B ein Darlehen und erwirbt mit dem Geld ein Grundstück, auf dem er einen Fußballplatz errichtet und verpachtet. Da er über keine Vermögenswerte und Sicherheiten verfügt, tritt er der Bank alle Pachtforderungen ab.

Knebelung
Schreiner S nimmt bei Bank B Darlehen auf. Da er sonst keine Sicherheiten oder Vermögenswerte hat, tritt er alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Verkauf seiner hergestellten Möbelstücke an B ab. Zusätzlich verpflichtet sich S gegenüber B, alle künftigen Käufe und Verkäufe mit B abzustimmen. B will sich dabei möglichst umfangreiche Sicherheiten verschaffen, wirtschaftliche Belange des S oder seiner anderen Gläubiger sind ihr egal.

Kredittäuschung - Sanierungsvorhaben
Konditorin K steht vor Insolvenz. Sie erhält von Bank B Kredit zur Sanierung ihres Betriebs und tritt zur Sicherung alle künftigen Forderungen gegen ihre Kunden ab. K kann von Dritten gewährte weitere Kredite nicht mehr bedienen. B geht aber davon aus, dass ein geplantes Sanierungsvorhaben Erfolg haben werde.
Kredittäuschung
Als Konditorin K immer mehr Verluste verzeichnet, tritt sie zur Sicherung eines Kredits (€100.000) an die Bank B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen alle ihre Kunden (jährlicher Umsatz: €100.000) ab. Sie ist dadurch nicht mehr in der Lage, von Dritten gewährte weitere Kredite zu bedienen. Dies ist K und B bewusst.

Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB auch bei nachträglicher Übersicherung?
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. Zur Sicherheit tritt K an B alle künftig entstehenden Forderung gegen Kunden (Nachname M-Z) ab. Umsatzzahlen mit diesen Kunden stehen noch nicht fest, belaufen sich später aber auf €500.000.
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Anfängliche Übersicherung
Konditorin K nimmt bei Bank B ein Darlehen über €100.000 auf. K hat keine Sicherheiten. Deshalb einigen sie sich, dass K zur Sicherung an B alle zukünftig entstehenden Forderung gegen ihre Kunden, deren Nachnamen mit Buchstaben M-Z beginnen, abtritt. Ihr jährlicher Umsatz mit diesen Kunden beträgt €500.000.

Automatische Rückübertragung durch Bedingung
Architekt und Baunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Zur Sicherheit tritt A der B die Forderung aus dem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses ab. Zudem haben sie die Rückzahlung des Kredits zur auflösenden Bedingung für die Übertragung der Forderung gemacht. Später wird das Haus tatsächlich wie geplant errichtet und verkauft. A tilgt den Kredit.

Rückübertragung bei vollständiger Tilgung
Architekt A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich deshalb, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten Hauses abtritt. Nach einiger Zeit hat A die Darlehenssumme der B vollständig zurückgezahlt.
Stille Sicherungszession
Architekt A nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus dem geplanten Verkauf seines Hauses abtritt. Damit die Zession potentiellen Käufern nicht offengelegt werden muss, berechtigt B den A, die Kaufpreisforderung weiterhin im eigenen Namen einzuziehen.
Grundfall: Sicherungszession
Architekt und Bauunternehmer A nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. A hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass A der B die Kaufpreisforderung aus einem künftigen Verkauf seines geplanten und noch zu errichtenden Hauses zur Sicherheit abtritt. Später wird das Haus tatsächlich wie geplant errichtet und verkauft.

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3
Mutter M hat gegenüber ihrem Sohn S dessen fälligen Semesterbeitrag an Universität U in Höhe von €350 übernommen. U genehmigt dies. Kurze Zeit später erfährt M, dass S gegen U einen fälligen Anspruch gegen U in Höhe von €500 hat. Denn S hatte Us Juraslam gewonnen.

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 2
K kauft von Unternehmer U ein Rennrad. U schuldet Bank B noch Geld für ein Darlehen. K und U vereinbaren, dass die Darlehensschuld auf K übergeht. B genehmigt dies. Kurz darauf tritt K wegen eines unbehebbaren Mangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück. B fordert dennoch ihr Geld.
Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 1
S übernimmt am 1.10 durch Vertrag mit Gläubiger G eine Schuld ihres Bruders B in Höhe von €200. Diese verjährt am 31.12 des gleichen Jahres. G fordert S im Januar auf zu zahlen. S erwidert, G komme damit zu spät.

Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers
Altschuldnerin A und Übernehmer U vereinbaren, dass U die Schulden der A aus einem Kaufvertrag mit Gläubiger G übernimmt. A fordert G auf, die Übernahme innerhalb von einer Woche zu genehmigen. G versäumt die Frist.
Formbedürftigkeit der Schuldübernahme
K kauft von V formwirksam ein Grundstück für €800.000. Da K kein Geld hat, bittet er seine volljährige Tochter T an seiner Stelle den Kaufpreis zu übernehmen. Dies sagt T mündlich zu. V hatte schon vorher eingewilligt. Als V von T das Geld verlangt, hat sie es sich anders überlegt und will nicht zahlen.

Leistungsverweigerungsrecht - fehlende Abtretungsurkunde
K schuldet V €2000 für einen höhenverstellbaren Schreibtisch. V tritt die Forderung an G ab. G informiert K mündlich darüber. Zudem fordert sie ihn auf, das Geld zu bezahlen. K ist sich unsicher, ob G die Wahrheit sagt und verweigert die Zahlung.
Mehrfache Abtretung
K schuldet V €500 für einen Sessel. V tritt die Forderung an G ab. Eine Woche später tritt sie die Forderung ein zweites Mal an Z ab. Z verlangt von K das Geld. Daraufhin zahlt K an Z. Als G ebenfalls das Geld verlangt, weigert sich K erneut zu zahlen.

Aufrechnung nach Abtretung - Hauptforderung vor Gegenforderung fällig, Kenntnis vor Fälligkeit
V verkauft K am 15.1. eine Matratze für €100. V tritt ihre Kaufpreisforderung am 1.2. an D ab. K verkauft V am 15.2. Computerspiele für €100. Der Kaufpreis soll erst am 1.3. fällig sein. Am 20.2. teilt V der K mit, dass sie ihre Forderung an D abgetreten hat. K möchte am 15.3. aufrechnen.

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, zuvor bereits Kenntnis von Abtretung
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. V tritt ihre Forderung an D ab und teilt dies K mit. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. K möchte gerne aufrechnen.

Aufrechnung nach Abtretung - Forderung nach Abtretung erworben, anschließend Kenntnis von Abtretung
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. V tritt ihre Forderung an D ab. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V teilt K nun mit, dass sie ihre Forderung an D abgetreten hat. K möchte gerne aufrechnen.

Aufrechnung nach Abtretung, Aufrechnungslage schon bei Abtretung - Kenntnis von Abtretung
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V anschließend Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab und teilt dies K mit. K möchte gerne aufrechnen.
Aufrechnung nach Abtretung, Unkenntnis von Abtretung
K schuldet V €100 für den Kauf einer Matratze. K verkauft V sodann Computerspiele für €100. V tritt seine Forderung an D ab. K weiß davon nichts. K erklärt V kurze Zeit später die Aufrechnung. D verlangt von K Zahlung der €100.

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 3
K schuldet V aus einem Kaufvertrag €100. Diese Forderung tritt V an Z ab. Nach der Abtretung bittet K die V um einen Zahlungsaufschub von drei Monaten. Von der Abtretung hat er keine Kenntnis. V gewährt ihm den Aufschub gerne. Z will das Geld von K aber sofort.

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Dies teilt sie M mit. Dennoch überweist M versehentlich das Geld an V. B fordert von M Zahlung von €150.
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Kurz darauf kommt M in Vs Geschäft und begleicht ihre Schulden. Von der Abtretung weiß sie nichts. B fordert von M Zahlung von €150.

Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung
Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung (bestand bei Abtretung)
Marathonläuferin M kauft bei Verkäufer V ein Paar neue Laufschuhe. Sie vereinbaren, dass M den Kaufpreis erst 3 Monate später entrichten muss. Einen Monat nach dem Kauf tritt V die Forderung an B ab. Diese will das Geld sofort haben.
Schadensersatz & Gestaltungsrechte
V verkauft am 15.1 eine Espressomaschine an K. Diese soll V am 1.2. liefern. Am 20.1. tritt K ihren Anspruch gegen V an Z ab und informiert V darüber. Am 15.2. hat V die Maschine bislang noch nicht geliefert, obwohl Z ihn mehrfach hierzu aufgefordert hat.

Vertraglicher Abtretungsausschluss - § 354a HGB
Die Gemeinde G beauftragt Unternehmer U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
Verbraucherin V beauftragt U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.

Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.

Abtretung künftiger Forderungen
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B zur Tilgung des Darlehens alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Kunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnen.

Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Verstoß gegen Verbotsgesetz

Voraussetzung der Abtretung - Bestimmtheit
Um den Start ihrer Konditorei zu finanzieren, nimmt K bei Bank B ein Darlehen auf. K hat keine Sicherheiten. Sie einigen sich deshalb, dass K an B alle zukünftig entstehenden Forderungen gegen Geschäftskunden abtritt, deren Nachnamen mit den Buchstaben M-Z beginnt.
Voraussetzung der Abtretung - Abtretungsvertrag: Form?
Einführungsfall Abtretung
Oma O wird von Rüpel R mit dem Fahrrad umgefahren. Dabei geht ihre neue Gucci-Tasche (Wert: € 800) kaputt. Da O rechtliche Streitigkeiten nicht geheuer sind, „schenkt“ sie ihrem Enkel E sämtliche Ansprüche gegen R in Bezug auf die Tasche. Dies nimmt E freudig an.
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