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Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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G gewährt A ein Darlehen i.H.v. €10.000. Zur Sicherheit übereignet A G Aktien zum Kurswert von €7.500. G veräußert die Aktien. Danach steigt der Kurs der Aktien auf €10.500. A macht nun Schadensersatz wegen der unberechtigten Veräußerung geltend.

Einordnung

Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung

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