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Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bundesministerin A warnt öffentlich vor der Glaubensgemeinschaft der Zauberhüte Z. Sie bezeichnet diese als „Psychosekte“ - wofür keine Anhaltspunkte vorliegen - , die sich öffentlich homophob positioniere - was inhaltlich zutrifft. Oberzauberhut O ist empört und will, dass A solche „Warnungen“ in Zukunft unterlässt.
Einordnung
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen: Rechtswidrigkeit von hoheitlichen Äußerungen
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Rechtsweg und statthafte Klageart
Atheist A wohnt neben einer evangelischen Kirche. Durch das stündliche Glockengeläut sowie das liturgische Läuten zu Gottesdienstzeiten fühlt A sich zunehmend gestört. Er möchte dagegen vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Grundfall: Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch
Die Gemeinde G hat kurzfristig eine Grünfläche der A genutzt, um dort Corona-Tests durchzuführen, weil das daneben liegende Testzentrum überlastet war. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Gs Handeln. Nach der Nutzung ist As Rasen ruiniert. A will, dass G die Fläche wieder in Ordnung bringt.