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Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Rebecca (R) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Chalet errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 15 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Moschee, eine Feuerwehr sowie eine Bäckerei. Rs Grundstück liegt mit gewissem Abstand inmitten der Bebauung. In südlicher Richtung trennt ein kleiner Sportplatz ihr Grundstück vom nächsten Wohnhaus.
Einordnung
Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall
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Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall
Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) sein Traumhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 20 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Synagoge, eine Apotheke und eine Bar. (Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB). Hs Grundstück liegt inmitten der Bebauung. Zu der übrigen Bebauung besteht ein Abstand von 200 Metern. Dazwischen befinden sich lediglich einige Gewächshäuser.
Ende des Bebauungszusammenhangs: Grundfall
Matilda (M) möchte auf ihrem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung stellt einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB dar. Zwischen Ms Grundstück und dem zuletzt mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück liegt eine unbebaute Parzelle.