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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T fordert O dazu auf, ihm €500 zu geben, da er ihn sonst wegen eines verübten Diebstahls anzeigen würde.
Einordnung
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 1
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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4
T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 7
T will von O € 300, anderenfalls „würde er ihn auf den Betrag eben verklagen, was ihn deutlich teurer zu stehen bekäme.”