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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T droht O mit Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn O nicht seine Preise drastisch reduziert. O ist auf die Geschäftsbeziehung besonders angewiesen, da diese einen erheblichen Teil ihres Umsatzes ausmacht.
Einordnung
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 4
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