4,9(12.067 mal geöffnet in Jurafuchs)
Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte B vernommen. Trotz Belehrung, dass er keine sich selbst belastenden Aussagen treffen muss (§ 55 StPO), sagt Z aus und belastet sich und B. Erst in der Hauptverhandlung beruft er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht.
Einordnung
Auskunftsverweigerung erst im Prozess
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Von diesem macht Z zunächst keinen Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung verweigerte er sein Zeugnis.

Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.