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Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Von diesem macht Z zunächst keinen Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung verweigerte er sein Zeugnis.
Einordnung
Ausnahme vom Verwertungsverbot: Vernehmung durch Richter
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Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.

Berufsgeheimnisträger, der von seiner Schweigepflicht entbunden war
Arzt A des Beschuldigten B wird polizeilich vernommen. Zu dieser Zeit ist A von seiner Schweigepflicht befreit. Später widerruft B die Entbindung von der Schweigepflicht. A verweigert sodann in der Hauptverhandlung sein Zeugnis unter Hinweis auf seine Schweigepflicht.