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Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.
Einordnung
Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
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Schatzfund – Eigentum am „Goldschatz von Dinklage“
Gartenbauer G findet bei Arbeiten auf einem Friedhof eine vergrabene Box voller Münzen (Prägejahr 2020). Weitere Boxen findet er im Bodenaushub, den Gs Arbeitgeber bereits auf sein Betriebsgelände verbracht hat. G übergibt alle Gegenstände der Fundbehörde. Der Eigentümer meldet sich nicht.
Normalfall Herausgabeanspruch
E ist Eigentümerin eines Fahrrads. Dieb D stiehlt ihr das Fahrrad.