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Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Bauherr B erhält eine Baugenehmigung für ein Haus in Mainz. Auf Protest des Nachbarn N wird die Baugenehmigung des B widerrufen. B ist wütend und will sofort Klage erheben, um seine Baugenehmigung wiederzuerlangen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Einordnung
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Standardfall - Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Anfechtungsklage
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Entbehrlichkeit des Vorverfahrens: VA enthält erstmals eine Beschwer (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO)
Bauherrin A erhält eine Baugenehmigung. Nachbar B erhebt dagegen Widerspruch bei der Baugenehmigungsbehörde. Diese hilft dem Widerspruch nicht ab. Die Widerspruchsbehörde hingegen hilft dem Widerspruch des B ab und hebt die Baugenehmigung auf. A klagt dagegen.
Anfechtungsklage – Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
Eigentümer E erhält von der Gemeinde G einen Abrissbescheid für seinen Balkon und seine Garage. E erhebt gegen diesen Bescheid insgesamt Widerspruch, worauf G den Bescheid zurücknimmt. G erlässt daraufhin einen neuen Abrissbescheid, welcher nur noch Es Garage betrifft.