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Wohnungseinbruchsdiebstahl – „Wohnung“ trotz Tod des Bewohners?

einfach
schwer79 % lösen richtig
9. Mai 2023
30 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: T stiehlt etwas aus einem Haus und denkt währenddessen an den neuen Eigentümer und Erben des Hauses E.

Ohne dass es zu Beschädigungen kommt, hebelt T ein Fenster im Haus des zwei Wochen zuvor verstorbenen V auf und erbeutet Bargeld. Dass eine Woche zuvor der Erbe E das Haus zur Erfüllung von Vermächtnissen besucht hatte, ist T bekannt.

Einordnung

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ist auch in die Wohnung eines Toten möglich. Maßgeblich sei der Zweck der Unterkunft, nicht der tatsächliche Gebrauch. Hierdurch solle das Eigentum an höchstpersönlichen Gegenständen und die häusliche Integrität geschützt werden. Dieses Schutzes bedarf es auch nach dem Tod, wenn die zu schützenden Rechtsgüter neben dem Toten auch anderen Personen zuzuordnen sind.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Fremde bewegliche Sache
      2. Wegnahme
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht rechtswidriger Zueignung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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