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Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, Grundsatz § 199 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A parkt ihr Auto am 01.01.2021 und fliegt für eine Woche weg. Kurz darauf fährt Fahrradfahrer F ihm einen Kratzer rein. F hat es eilig zum Gate zu kommen und schreibt der A eine kurze Nachricht mit seinen Daten. A findet diesen Zettel bei der Rückkehr hinter ihrem Scheibenwischer und liest ihn.
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Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB
E hatte ihrem Nachbarn N im Mai 1992 seine Heckenschere geliehen, die N vereinbarungsgemäß am 30.06.1992 zurückgeben sollte. Am 10.05.2022 hilft E dem N dabei, seine Garage zu entrümpeln. Dabei fällt ihr die von beiden völlig in Vergessenheit geratene Heckenschere in die Hände.
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1992 verurteilt das Amtsgericht den Beklagten B zur Zahlung von €2.000 an Klägerin K. Das Urteil wurde beiden am 21.09.1992 zugestellt. K dachte damals, dass B wegen des Urteils bezahlen wird und vergaß das Ganze. Erst am 24.09.2022 findet sie das Urteil erneut in ihren Unterlagen.