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Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E hatte ihrem Nachbarn N im Mai 1992 seine Heckenschere geliehen, die N vereinbarungsgemäß am 30.06.1992 zurückgeben sollte. Am 10.05.2022 hilft E dem N dabei, seine Garage zu entrümpeln. Dabei fällt ihr die von beiden völlig in Vergessenheit geratene Heckenschere in die Hände.
Einordnung
Beginn der Verjährungsfrist nach § 200 BGB
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