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Ohne Führerschein (Schutzzweck der Norm)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
T und O überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Bei dem Crash stirbt O. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als O die Linie überfuhr, wäre er 0,7 Sek. später am Unfallort und O hätte bereits die Kreuzung passiert.
Fahrlässigkeit nach § 222 StGB: an Trunkenheit angepasstes Fahren
Die T fährt mit 1,5 Promille BAK aber sonst ordnungsgemäß, als die am Fahrbahnrand spielende 5-jährige M unvermittelt auf die Straße läuft und es zu einem tödlichen Unfall kommt. Bei einem ihrem Zustand angepassten Tempo, wäre dieser nicht passiert, indes schon, wenn T nicht betrunken gewesen wäre.