Fahrlässigkeit: 46 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 46 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Fahrlässigkeit für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Fall zur Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne: Jurafuchs
Die siebenjährigen Geschwister A und B spielen Verstecken. Dabei finden sie im unverschlossenen Kleiderschrank ihrer Mutter M deren geladenes Jagdgewehr nebst Munition. Als A das Gewehr neugierig betrachtet, löst sich versehentlich ein Schuss, der B tödlich trifft.

Fall zur Subjektiven Fahrlässigkeit - Jurafuchs
Die 65-Jährige A ist altersbedingt nicht mehr fahrtauglich. Sie fährt deshalb die Passantin P um. Anders als im Ausgangsfall war A allerdings vorher bei einer Ärztin, die sie über ihre Fahruntüchtigkeit aufklärte.

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Vorhersehbarkeit – "Jason"-Fall
Der sorgenfreie und einfach gestrickte Onkel O lässt seinen 14-jährigen Neffen N den indizierten Horrorfilm "Freitag der 13." gucken. Später sticht N nach Vorbild der Horrorgestalt "Jason" mit einem Buschmesser auf seine 10-jährige Cousine ein.

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Vorhersehbarkeit – Salzpuddingfall

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-) – Übernahmeverschulden
Chirurgin A führt eine komplizierte Operation am Kopf der Patientin P durch, obwohl sie mangels Fortbildung in diesem Bereich nur unterdurchschnittlich kompetent und nach veralteten Methoden vorgehen kann. Aufgrund dessen macht sie im Laufe der Operation einen Fehler, sodass die P stirbt.

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-)
Die 65-Jährige A ist altersbedingt plötzlich nicht mehr fahrtauglich, ohne dass sie dies bemerken konnte. Sie fährt deshalb die Passantin P um.
Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-)
Der Fahrschüler A ist beim Autofahren zwar stets besonders vorsichtig, aber gänzlich untalentiert. In seiner 75. Fahrstunde verwechselt er das Brems- mit dem Gaspedal und fährt einen Passanten um, weil er es einfach nicht besser kann.
Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen – Retterfall mit berufsmäßigen Rettern
Hamburger Zivildienstleistender
Der bewegungsunfähige Schwerstbehinderte P lässt sich vom Zivildienstleistenden Z zwecks sexueller Befriedigung in Müllsäcke verpacken und in einen Müllcontainer werfen. Dafür täuscht er diesen über eine spätere Rettung und seine eigentliche Suizidabsicht. Am nächsten Morgen ist P tot.

Psycholyse-Fall
Arzt A verteilt im Rahmen einer sog. Psycholyse-Sitzung illegale Drogen an Teilnehmende. Zweck dieser wissenschaftlich nicht anerkannten Methode ist es, zu ermöglichen an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Infolge einer defekten Waage händigt A versehentlich eine viel zu hohe Menge an T aus, der daraufhin an einer Überdosis verstirbt.

Motorradwettfahrt
A und B bestreiten ein illegales Wettrennen mit ihren Motorrädern. Dabei fährt der deutlich schwächer motorisierte und angetrunkene B immer wieder Schlangenlinien, um ein Überholen des A zu verhindern. Bei einem erneuten Überholmanöver des A kurz vor dem Ziel verunglückt B tödlich.
Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 2
Polizistin P lässt ihre geladene Dienstpistole entgegen der Dienstvorschriften in ihrer Wohnung herumliegen. Ihr unter einer krankhaften seelischen Störung leidender Mitbewohner M nimmt die Pistole und begeht damit Suizid.
Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 1
Fahrzeughalterin H stellt ihrem Neffen N ihren Pkw für eine Fahrt nach Hamburg zur Verfügung. Sie weiß, dass er bereits mehrmals durch die praktische Fahrprüfung gefallen ist und keine Fahrerlaubnis besitzt. Unterwegs begeht N einen Fahrfehler. In der Folge verunglückt er tödlich.
Fahrlässigkeit nach § 222 StGB: an Trunkenheit angepasstes Fahren
Die T fährt mit 1,5 Promille BAK aber sonst ordnungsgemäß, als die am Fahrbahnrand spielende 5-jährige M unvermittelt auf die Straße läuft und es zu einem tödlichen Unfall kommt. Bei einem ihrem Zustand angepassten Tempo, wäre dieser nicht passiert, indes schon, wenn T nicht betrunken gewesen wäre.
Zahnarztfall
Zahnarzt Z operiert die schwer herzkranke 17jährige P unter Vollnarkose am Backenzahn, ohne einen Anästhesisten zu Rate zu ziehen. P stirbt nach der OP an Herzstillstand. Sie wäre auch bei Hinzuziehung des Anästhesisten gestorben, dann aber erst einige Zeit später.
Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrlässigkeit nach § 222 StGB
T und O überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Bei dem Crash stirbt O. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als O die Linie überfuhr, wäre er 0,7 Sek. später am Unfallort und O hätte bereits die Kreuzung passiert.
Geschwindigkeitsüberschreitungsfall 2 (Schutzzweck der Norm)
A überschreitet in München mit seinem PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In Nürnberg rennt ihm das Kind K unvermittelt vor das Auto. Durch den Zusammenstoß stirbt K. Wäre A in München langsamer gefahren, wäre er in Nürnberg nie auf K gestoßen.

Ohne Führerschein (Schutzzweck der Norm)
A unternimmt mit dem SUV seines Vaters eine Spritztor auf der Elbchaussee. Er fährt ordnungsgemäß, aber ohne Führerschein. Auf der Höhe des Fähranlegers Teufelsbrück fährt er die ihm vor den Wagen springende 5-jährige M tot.
Radleuchtenfall (Schutzzweck der Norm)
A und B befahren nachts eine unbeleuchtete Straße auf Fahrrädern ohne Licht. A fährt vor, B schräg links hinter ihm. B stößt mit dem entgegenkommenden unbeleuchteten Rad des O zusammen. O stirbt.
Bauchfellentzündung
Arzt A entfernt bei der 14-jährigen S den Blinddarm. S hat danach untypisch starke Schmerzen. Arzt B diagnostiziert zutreffend eine Entzündung des Bauchfells. A hält die Diagnose für falsch. S stirbt an der Bauchfellentzündung. Hätte A eingegriffen, hätte S wenigstens ein paar Tage länger gelebt.

Psychiatriefall
Die Ärztin A der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gewährt der Patientin P unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen. Grundlage für die falsche Gefahrenprognose war die methodisch inkorrekte Verwendung eines veralteten Prognoseverfahrens.

Verantwortungsbereich Dritter, Schulterluxations-Fall
Die B fährt O unter Missachtung von dessen Vorrang am Zebrastreifen an. Zur Behandlung der so erlittenen Schulterluxation spritzt die Ärztin A dem O ein Muskelerschlaffungsmittel, ohne ihn jedoch an ein Beatmungsgerät anzuschließen. O erstickt aufgrund der Lähmung seiner Atemmuskulatur.
Drogendealer hat überlegenes Wissen (Fremdgefährdung)
H ist heroinabhängig. Er ordert bei Dealer D eine große Menge reinen Heroins. D erkennt aufgrund des physischen und psychischen Zustands des H, dass H das mit dem Konsum von reinem Heroin verbundene Risiko nicht mehr abschätzen kann. Trotzdem übergibt er H den Stoff. H stirbt an einer Überdosis.
Tequilafall (Fremdgefährdung)
Der 16jährige A wettet mit dem 28jährigen B, wer mehr hochprozentigen Alkohol verträgt. Beiden sollte bis zum Erbrechen Tequila in einzelnen Gläsern serviert werden. B ließ sich heimlich von H zunächst stets Wasser einfüllen. A fällt nach 45 Gläsern Tequila ins Koma und stirbt.
Kokainfall (einverständliche Fremdgefährdung)
Drogendealer T liefert O versehentlich reines Heroin statt des von O ursprünglich bestellten Kokains. O nimmt das Rauschgift selbst ein und stirbt.
2. Heroinspritzenfall (Fremdgefährdung)
Der alkoholabhängige A möchte mit B Heroin konsumieren. Da seine Hände so zittern, bittet er B, ihm die Spritze zu setzen. Kurz nach der Injektion stirbt A an einer Heroinintoxikation, die sein Atemzentrum lähmt.
Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
A berichtet dem ebenfalls drogenerfahrenen B, dass er Heroin habe, das man zusammen drücken könne. Daraufhin besorgt B die Spritzen. Nachdem sich beide eine Spritze mit großer Menge Heroin gesetzt haben, werden sie bewusstlos. B wird durch Dritte gerettet. A stirbt.
Substitutionsfall (freiverantwortliche Selbstgefährdung)
Arzt A überlässt dem opiatabhängigen Patienten P einen Methadonvorrat für sieben Tage zur eigenverantwortlichen Einnahme. So verfahren sie seit Jahren. A weiß, dass P die Tagesdosis nicht zuverlässig einhält. P ist in der Lage, die Risiken einer Überdosierung zu überblicken. Er stirbt an einer Überdosis.
Geschwindigkeitsüberschreitungsfall
A und B fahren mit überhöhtem Tempo in eine Kreuzung und stoßen zusammen. B stirbt. Wäre A mit zulässigem Tempo gefahren, hätte er auch nicht mehr vor der Kreuzung anhalten können. Er wäre aber 0,6 Sek. später am Ort des Zusammenstoßes angelangt und B hätte die Fahrspur bereits überquert gehabt.

Abwandlung: Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Möglicherweise wäre R auch bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes gestürzt.
Radfahrerfall (Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
LKW-Fahrer L lässt nur einen Abstand von 0,75m zum Radfahrer R. R ist betrunken (1,96 Promille). Als L überholt, erschrickt sich R, gerät unter die Räder und ist tot. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre dies auch bei einem angemessenen Abstand von 1-1,5m passiert.
Objektive Vorhersehbarkeit 2: Strafbarkeitsbegründende Wirkung
Autofahrerin A fährt bei grüner Ampel über einen Fußgängerübergang. In selben Moment betritt aber auch Fußgängerin F unter Missachtung ihrer roten Ampel den Übergang und wird von A tödlich erfasst. Dass F die Straße betreten würde, war von Anfang an deutlich erkennbar.
Objektive Vorhersehbarkeit: Strafbarkeitsbegrenzende Wirkung
Die T fährt auf einer Bundesstraße als sie den betrunkenen Radfahrer R auf einer übersichtlichen Kreuzung entgegen dem damaligen Verbot aus § 10 Abs. 1 S. 3 StVO a.F. überholen will. Auf ihrer Höhe biegt dieser jedoch unvermittelt links ab. Es kommt zu einem für R tödlichen Unfall.
Zurechnung von Sonderwissen 2 – unterdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Übernahmeverschulden
Chirurgin A führt eine komplizierte Operation am Kopf der Patientin P durch, obwohl sie mangels Fortbildung in diesem Bereich nur unterdurchschnittlich kompetent und nach veralteten Methoden vorgehen kann. Aufgrund dessen macht sie im Laufe der Operation einen Fehler, sodass die P stirbt.
Begrenzung der Sorgfaltspflichten durch Vertrauensgrundsatz – Ausnahme/Abwandlung
K fährt unter Einhaltung der Verkehrsregeln auf einer wenig befahrenen Straße. Er sieht, dass die sechsjährige M und der fünfjährige J am Straßenrand unbeaufsichtigt und ungestüm Ball spielen. Als K auf Höhe der beiden ist, rollt der Ball unvermittelt auf die Fahrbahn und J läuft blindlings hinterher. K erfasst J tödlich.
Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch den "Grundsatz des erlaubten Risikos": Fahrlässigkeit bei autonomen Systemen, „Aschaffenburger Fall“
Die F fährt ihr Auto mit einem Spurhalteassistenten der Herstellerin H, als sie einen Schlaganfall erleidet und das Lenkrad nach rechts verreißt. Der Spurhalteassistent führt das Auto allerdings wieder auf die Straße, auf der es weiter fährt und später den O tödlich erfasst.
Fall zur Leichtfertigkeit
Räuberin R versetzt dem Opfer O ohne Tötungsvorsatz einen Faustschlag ins Gesicht, um ihn ausplündern zu können. O fällt dabei zu Boden und so unglücklich auf den Hinterkopf, dass er später an einer Gehirnblutung stirbt. Als O am Boden liegt, nimmt R ihm seine Geldbörse weg.
Fahrlässiges Handeln ist nur dann strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB)
Die tollpatschige T schaut sich begeistert Ausstellungsstücke im städtischen Völkerkundemuseum an. Als sie ein großes Wandgemälde von weiter weg betrachten möchte, stößt sie aus Versehen eine ausgestellte Vase um. Diese zerbricht auf dem Boden.
Zurechnung von Sonderwissen – überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten
Ärztin A weiß, dass ihre Patientin P eine tödliche Allergie gegen einen bestimmten Impfstoff hat. Sie spritz ihr diesen trotzdem, weil sie darauf vertraut, dass alles gut geht. Ein Durchschnittsarzt hätte die Allergie nicht erkannt.
Begrenzung der Sorgfaltspflichten durch Vertrauensgrundsatz bei Arbeitsteilung – "Wuppertaler Schwebebahnfall"
A und B haben den Auftrag, zwei Stahlkrallen von den Gleisen einer Schwebebahn zu beseitigen. Auch zwei weitere Mitarbeiter wurden mit der Aufgabe betraut. A und B verabreden mit den beiden, dass diese die zweite Kralle entfernen, ohne sich zu vergewissern, dass der Auftrag ausgeführt wird. Die Mitarbeiter beseitigen die Krallen nicht, sodass es später zu einem für fünf Fahrgäste tödlichen Unfall kommt.
Begrenzung der Sorgfaltspflicht durch Vertrauensgrundsatz
Fahrlässigkeit: Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers
Halterin H überlässt ihren Pkw regelmäßig ihrem Mitarbeiter M. Jährlich lässt sie sich Ms Führerschein vorzeigen und verpflichtet diesen, ihr einen etwaigen Verlust umgehend mitzuteilen. Als sie M nun den Pkw überlässt, verschweigt M, dass ihm vor kurzem die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers 2
Kraftfahrerin K fährt mit 30km/h durch eine geschlossene Ortschaft, als der neunjährige J plötzlich auf die Fahrbahn springt. Dieser hatte sich zuvor im Spiel hinter einem Mähdrescher versteckt. K kann nicht mehr rechtzeitig bremsen, sodass es zum tödlichen Unfall kommt.
Fahrlässigkeit: Herkunft der Sorgfaltspflichten – Allgemeiner Maßstab des Durchschnittsbürgers
V schmeißt eine Hausparty. Als er nachts als letzter sein Haus verlässt, schläft seine Tochter T bereits. Während seiner Abwesenheit kommt es durch noch glimmende Zigaretten der Gäste auf der Couch zu einem Schwelbrand. Als V zurückkehrt, ist T aufgrund einer Kohlenmonoxyd-Vergiftung tot.
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Standards und Gepflogenheiten bestimmter Verkehrskreise
Die Ärztin A der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gewährt der Patientin P, die aufgrund ihrer Gewalttätigkeit eingewiesen war, unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen. Grundlage für die falsche Gefahrenprognose war die methodisch inkorrekte Verwendung eines veralteten Prognoseverfahrens.
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2
Raserin R fährt mit 80km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Als die unvorsichtige U auf die Straße tritt, kommt es zu einem Zusammenprall mit R, wobei U tödlich verletzt wird. Wäre R nur 50km/h gefahren, hätte sie noch rechtzeitig bremsen können.
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