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Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Z aus Nörgeldorf betreibt einen Zirkus. Sie stellt einen Antrag auf Zulassung eines Gastspiels auf dem Rummelplatz von Nörgeldorf. Auf dem Rummelplatz finden regelmäßig Volksfeste und Zirkusveranstaltungen statt.
Einordnung
Benutzungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung - "Heimischer Zirkus auf dem Rummelplatz"
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Falschheit der Aussage
T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.
Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.