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Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Rechtsanwaltsfachangestellter Rudi möchte sich eine schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen. Zur Finanzierung möchte er ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen. Zur Absicherung der Darlehensforderung erklärt sich seine Freundin F gegenüber der B-Bank bereit, eine Hypothek an ihrem Grundstück zu bestellen. Die Willenserklärung seitens B ist jedoch nichtig.
Einordnung
Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
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Personenverschiedenheit
S hat eine Leidenschaft für Schweden und nimmt ein Darlehen in Höhe von €250.000 bei der G-Bank auf, um sich dort eine Eigentumswohnung zu kaufen. Die Bank verlangt eine Sicherheit. Die Mutter M des S ist Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland und erklärt sich sowohl gegenüber S als auch der G-Bank bereit, dieses zu belasten.
Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks
E ist insolvent. Ein Insolvenzverwalter ist schon bestellt. E nimmt ein Darlehen bei G auf, welcher eine Sicherheit verlangt. E und G einigen sich über die Bestellung einer Hypothek am Grundstück des E zugunsten der G. Die Hypothek wird eingetragen und es erfolgt auch die Briefübergabe.