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Formbedürftigkeit der Schuldübernahme
Sachverhalt
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Keine rechtzeitige Genehmigung des Gläubigers
Altschuldnerin A und Übernehmer U vereinbaren, dass U die Schulden der A aus einem Kaufvertrag mit Gläubiger G übernimmt. A fordert G auf, die Übernahme innerhalb von einer Woche zu genehmigen. G versäumt die Frist.
Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 1
S übernimmt am 1.10 durch Vertrag mit Gläubiger G eine Schuld ihres Bruders B in Höhe von €200. Diese verjährt am 31.12 des gleichen Jahres. G fordert S im Januar auf zu zahlen. S erwidert, G komme damit zu spät.