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Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Hausherrin H beauftragt den (mit telefonischer Auftragsannahme werbenden) Fliesenleger F per Telefon, bei ihr neue Fliesen zu verlegen. H verlangt sofortige Leistung und bestätigt, sie wisse, dass sie ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliere. F verlegt die Fliesen. Nach 5 Tagen gefallen H die Fliesen nicht mehr. Sie erklärt den Widerruf.
Einordnung
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 356 Abs. 4 BGB)
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