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Umfang der Aktualisierungspflicht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Smartphone. Damit ist es technisch möglich, an der Kasse mit einer auf dem Gerät hinterlegten Bankkarte zu bezahlen. Das Update gibt es aber nur für Smartphones, die ein Jahr nach dem Kauf rausgekommen sind.
Einordnung
Umfang der Aktualisierungspflicht
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Beweislastumkehr §§ 478 I, 477
Großkanzleianwalt A kauft privat bei Händler H einen neuen Porsche. H hatte das Auto direkt vom Hersteller P erworben. Zwei Monate nach Übergabe an A brennt der Motor während der täglichen Heimfahrt um 23 Uhr aufgrund eines Motorschadens völlig aus. Es ist nicht aufklärbar, ob der Motorschaden auf einem Herstellungsfehler oder der Fahrweise des A beruht. H liefert einen neuen Porsche nach.
Regress auch bei § 439 Abs. 6 S. 2 BGB
Konditor K kauft bei Verkäuferin V einen neuen Holztisch für sein Café. V selbst kauft den Tisch von Tischlerin T. Als der Tisch bei K ankommt, stellt er fest, dass das Holz von Schädlingen befallen ist. V liefert K auf Verlangen des K einen neuen Tisch. Ihr entstehen dabei Kosten i.H.v. €600.