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Fehlendes Erklärungsbewusstsein bei Willenserklärungen („Trierer Weinversteigerung“)

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer87 % lösen richtig
9. Mai 2023
56 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration zur Trierer Weinversteigerung: Bei einer Auktion winkt ein Teilnehmer seinem Freund, ohne zu wissen, dass das Handheben als Gebot wahrgenommen wird

W besucht eine Weinauktion in Trier. Auktionator A ruft: „Wer bietet €9.000?“ In diesem Moment entdeckt W seinen Freund F und winkt ihm. A erteilt W daraufhin den Zuschlag für die Flasche Château Margaux, die Eigentümerin E gehört.

Einordnung

Bei der „Trierer Weinversteigerung“ handelt es sich um einen fiktiven juristischen Lehrbuchfall, in dem das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins bei Abgabe einer Willenserklärung behandelt wird. Der Fall geht auf Hermann Isay zurück, der den Fall in seinem Buch „Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts“ in die Diskussion eingebracht hat: Der ortsunkundige W besucht eine Weinversteigerung in Trier und winkt seinem befreundeten F zu. Daraufhin erteilt der Auktionator W den Zuschlag für den aktuell aufgerufenen Posten Wein der E zum aufgerufenen Preis. Es stellt sich die Frage, ob zwischen W und E ein wirksamer Kaufvertrag über den Wein zustande gekommen ist. Nach der herrschenden Meinung genügt bereits das potenzielle Erklärungsbewusstsein, sodass die Willenserklärung wirksam, aber anfechtbar ist.

Prüfungsschema

Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektive Erklärung
    2. Rechtsbindungswille
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Wie prüfst Du die Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff., 142 BGB)?

  1. Zulässigkeit der Anfechtung / Kein Ausschluss
  2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB)
  3. Kausalität des Anfechtungsgrundes
  4. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
  5. Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
  6. Rechtsfolge: Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)
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