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Ohne Fahrerlaubnis (Schutzzweck der Norm)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A unternimmt mit dem SUV seines Vaters eine Spritztour auf der Elbchaussee. Er fährt ordnungsgemäß, aber ohne Fahrerlaubnis. Auf der Höhe des Fähranlegers Teufelsbrück fährt er die ihm vor den Wagen springende Rentnerin R tot.
Einordnung
Ohne Fahrerlaubnis (Schutzzweck der Norm)
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Geschwindigkeitsüberschreitungsfall 2 (Schutzzweck der Norm)
A überschreitet in München mit seinem PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit. In Nürnberg rennt ihm das Kind K unvermittelt vor das Auto. Durch den Zusammenstoß stirbt K. Wäre A in München langsamer gefahren, wäre er in Nürnberg nie auf K gestoßen.
Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein
T und D überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Es kann nicht mehr geklärt werden, wer zum Halten verpflichtet gewesen wäre. Bei dem Crash stirbt D. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als D die Linie überfuhr, wäre T 0,7 Sek. später am Unfallort und D schon 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen.