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Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T und D überfahren gleichzeitig die jeweilige Haltelinie an einer Kreuzung. Es kann nicht mehr geklärt werden, wer zum Halten verpflichtet gewesen wäre. Bei dem Crash stirbt D. T fuhr 65 km/h. Hätte T die erlaubten 50 km/h eingehalten, als D die Linie überfuhr, wäre T 0,7 Sek. später am Unfallort und D schon 6 m weiter über die Kreuzung gefahren gewesen.
Einordnung
Unfall mit Todesfolge kann bei erheblichem Mitverschulden des Unfallgegners nicht vorhersehbar sein
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