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Gefahr - Prognosemaßstab (§ 34 S. 1 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

F verlässt mit 2,5 Promille schwankend die Kneipe und setzt sich ins Auto. F versucht, den Schlüssel in die Zündung zu stecken. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet dies. B öffnet die Autotür, entreißt F den Schlüssel und steckt ihn ein. Damit begeht sie tatbestandlich eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB). Tatsächlich wollte F im Auto nur ihren Rausch ausschlafen und nicht betrunken fahren.
Einordnung
Gefahr - Prognosemaßstab (§ 34 S. 1 StGB)
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Gefahr - Prognosemaßstab II (§ 34 S. 1 StGB)
B ext auf der Wiesn fünf Biermaß. Nun setzt sich B ins Auto und will den Schlüssel in die Zündung stecken. Bs Cousine C beobachtet sie schon den ganzen Abend. Damit B nicht mit dem Auto fährt, entreißt C ihr den Schlüssel und steckt ihn ein (§ 240 Abs. 1 StGB). Dabei wollte B nur ihren Rausch im warmen Auto ausschlafen.

Dauergefahr
Sobald die stämmige A genügend Alkohol getrunken hat, verprügelt sie stets ihren Mann M. A sitzt auf dem Sofa und hat bereits etliche Weinflaschen geleert. Damit A ihn später nicht verprügelt, kippt M eine ganze Packung Schlaftabletten in A's Weinflasche. A fällt bewusstlos um.