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Heimtücke – Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Mordmerkmals
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH hat in dieser Entscheidung den Zeitpunkt für das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke präzisiert. Bei einer lang geplanten Tat könne es für die Beurteilung der Arglosigkeit nicht auf den Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriffs ankommen. Vielmehr sei der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem der Täter das Opfer unter Ausnutzung der Arglosigkeit in eine hilflose Lage verbringt, die bis zur Tatausführung andauert. Hierbei ist wichtig, dass das Tatopfer bei Schaffung dieser Lage nicht mit einem lebensbedrohlichen Angriff rechnen müsse. Vielmehr genüge die Erwartung eines Angriffs gegen die körperliche Unversehrtheit.
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Abgrenzung: Gemeingefährlichkeit / Mehrfachtötung - Jurafuchs
Der BGH präzisiert in dieser Entscheidung das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit. Laut Definition müsse das gemeingefährliche Mittel zu einer Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Menschen an Leib und Leben führen, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Die Beschränkung eines Brandes auf ein Wohnhaus schließe dabei die Gemeingefährlichkeit nicht aus. Jede noch so allgemeine Gefahr habe der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze. Es komme darauf an, dass der Täter gerade aufgrund der Unbeherrschbarkeit des Mittels die Tötung von mehreren Menschen nicht ausschließen könne.
Niedrige Beweggründe bei übersteigertem Besitzdenken? - Jurafuchs
Niedrige Beweggründe kommen in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes sind dabei die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Auch Eifersucht kann einen niedrigen Beweggrund darstellen. Ein solcher komme nach dieser Entscheidung insbesondere in Betracht, wenn der Täter nach einer Trennung vom Partner dem anderen aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht.