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§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang

einfach
schwer67 % lösen richtig
7. Mai 2026
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

Einordnung

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang

Wie funktioniert Jurafuchs?

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