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§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Trotz Fahruntüchtigkeit steigt T in seinen Pkw, lässt den Motor an und schaltet das Licht ein, um zu seiner Wohnung zu fahren. Doch bevor er den Pkw in Bewegung setzt, entscheidet er sich um, löscht das Licht und stellt den Motor wieder ab.
Einordnung
§ 316 StGB – Motor anlassen reicht nicht zum „Führen“
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