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Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Opa O ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Sein 17-jähriger Enkel E, der kurz vor seinem Abitur steht, soll im Verfahren als Zeuge vernommen werden. E weiß, dass seine Aussage für die Verurteilung des O von Bedeutung ist. E sagt aus. Es Mutter M hat der Vernehmung widersprochen.
Einordnung
Minderjährige (§ 52 Abs. 2 ZPO)
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Spontanäußerungen
Polizeibeamtin P trifft am Tatort auf die Ehefrau E des Beschuldigten B. Noch bevor P die E über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehren kann, macht E -ohne Zutun der P- belastende Aussagen gegen B.

Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff
Als Polizeianwärterin Pia in der Polizeiwache sitzt, kommt F ganz aufgeregt hereingestürzt. F bittet P um polizeiliche Hilfe. Sie erzählt, ihr Verlobter V habe sie geschlagen. P fragt sich, ob die Äußerungen der F in einem Strafverfahren gegen V verwertet werden dürfen.