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Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

einfach
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7. Mai 2026
22 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Dealerin D gerät um 22 Uhr in eine Polizeikontrolle und flieht zu Fuß. Auf der Rückbank ihres gestohlenen Autos finden die Beamten Ds Ausweis und eine Geldkassette, in der sie Drogen vermuten. Da er keinen Richter erreicht, ordnet Staatsanwalt S nach der Sicherstellung des KFZ auf der Verwahrstelle die Öffnung der Kassette an und findet Heroin.

Einordnung

Verstoß gegen Beweiserhebung, aber kein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

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