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Verfügungsbeschränkung 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V lässt K sein Grundstück mit notarieller Beurkundung auf. V stellt den Eintragungsantrag. K zahlt den Kaufpreis. V nimmt seinen Eintragungsantrag zurück. Ebenfalls vor Eintragung wird über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet. Danach wird K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Einordnung
Verfügungsbeschränkung 2
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Einstiegsfall gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten
V verkauft K sein Grundstück. V versichert, dass das Grundstück „top“ sei. Das Erdreich ist jedoch stark verunreinigt. K wird als Eigentümer eingetragen. Danach ficht K "alles" an. Um V eins auszuwischen, veräußert K das Grundstück an G, der als Eigentümer eingetragen wird.
Verkehrsgeschäft
A ist Alleingesellschafter einer GmbH. Der Geschäftsführer GF erwirbt für die GmbH ein Grundstück von V. Die GmbH wird als Eigentümerin eingetragen. V ficht dann begründet alles wegen arglistiger Täuschung an. Bevor V wieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, veräußert GF das Grundstück an den gutgläubigen A, der auch im Grundbuch eingetragen wird.