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Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V verkauft an K in notarieller Urkunde ein Grundstück. Mündlich vereinbaren V und K, ohne dies zu beurkunden, eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (Nebenabrede). V überträgt K das Eigentum am Grundstück (Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB).
Einordnung
Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden
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