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Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.
Einordnung
Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
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Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit (Sache dem Schuldner nicht mehr zugänglich - physisch)
Millionärin M verkauft Sammler S ihren wertvollen Oldtimer "Tommy". S möchte "Tommy" aufarbeiten lassen und in seine Oldtimer-Sammlung einfügen. Vor Übergabe wird "Tommy" von unbekannten Dieben aus der Garage der M gestohlen.
Abwandlung: Sache der M noch zugänglich
Millionärin M verkauft Sammler S ihren wertvollen Oldtimer "Tommy". S möchte "Tommy" aufarbeiten lassen und in seine Oldtimer-Sammlung einfügen. Vor Übergabe wird "Tommy" gestohlen. M weiß, dass Autodieb A dahintersteckt und der Wagen noch bei ihm ist.